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title: "Marktplatz-Creator-Lizenzvertrag"
publishDate: "2026-08-08 10:00"
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# Marktplatz-Creator-Lizenzvertrag

**Fassung vom 8. August 2026.** Dieser Vertrag gilt erst nach der in Ziffer 1 beschriebenen ausdrücklichen, einzeln protokollierten Annahme der Creator-Marktplatz-Vereinbarungswurzel, die genau diese Fassung verankert.

## 1. Was dieser Vertrag ist und wie er geschlossen wird

1.1 Dieser Vertrag ist die ausdrückliche Lizenzvereinbarung zwischen Ihnen („Creator") und der Coflnet GmbH („Coflnet", „wir"), auf deren Grundlage von Ihnen erstellte Inhalte über den Coflnet-Marktplatz vertrieben werden. Die angenommene Creator-Marktplatz-Wurzel verankert außerdem die genauen [Kernbedingungen](/de/terms-of-service), Handels- und Programmbedingungen, SkyCofl-Dienstbedingungen und Expertenmarktplatz-Bedingungen. Dieser Vertrag bestimmt das Creator-Verhältnis und die von Ihnen eingeräumten Rechte; die kundenbezogenen Marktplatz-Bedingungen bestimmen Erwerb und verwaltete Empfängerlizenz; im Übrigen gelten die Kernbedingungen.

1.2 **Eine Teilnahme am Marktplatz gibt es nur auf Grundlage dieses ausdrücklich geschlossenen Vertrags.** Weder die Registrierung eines Kontos, die Annahme einer anderen Vereinbarungswurzel, das anderweitige Hochladen von Inhalten noch das Ansehen des Marktplatzes schließen ihn. Er kommt erst zustande, wenn Coflnet Ihnen die Creator-Marktplatz-Wurzel im Onboarding bereitgestellt hat und Sie sie durch eine protokollierte, eindeutige Handlung ausdrücklich annehmen; Coflnet protokolliert Wurzel-Hash, Sprache, Konto, Kanal und Serverzeit. Schweigen, fortgesetzte Nutzung oder das Schließen eines Hinweises gelten niemals als Annahme.

1.3 Dies ist **ein gemeinsamer Vertrag** für Creator mit Wohnsitz in der Europäischen Union und dem EWR, dem Vereinigten Königreich, Brasilien, der Türkei und den Vereinigten Staaten; Anlage A enthält die länderspezifischen Auszahlungs- und Steuerregeln. Creator aus einem anderen Land kann Coflnet nur zulassen, wenn für dieses Land ein rechtmäßiges Auszahlungs-, Steuer- und Buchungsverfahren verfügbar ist.

## 2. Wer teilnehmen kann

2.1 Ein Creator muss verifizierter Kontoinhaber, mindestens 16 Jahre alt, von Coflnet für ein unterstütztes Land zugelassen und nach Anlage A Ziffer 1 identifiziert sein. Ein 16- oder 17-jähriger Creator darf nur teilnehmen, nachdem jede für Vertrag, Lizenz, Gutschriftverfahren und Auszahlung erforderliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters protokolliert wurde und, soweit das anwendbare Recht es verlangt, die erforderliche Gewerbeanmeldung oder behördliche oder gerichtliche Genehmigung vorliegt. Über die Zulassung entscheidet Coflnet diskriminierungsfrei, aber nach billigem Ermessen; ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

2.2 Der Creator handelt als unabhängiger Lizenzgeber. Dieser Vertrag begründet weder Arbeitsverhältnis, Vertretungsmacht, Gesellschaft noch eine Pflicht, Inhalte zu erstellen oder einzureichen. Eine wiederholte entgeltliche Tätigkeit kann nach dem auf den Creator anwendbaren Recht eine Gewerbe-, Umsatzsteuer- oder sonstige Steuerregistrierung erfordern; erforderliche Registrierungen sind Sache des Creators.

## 3. Erfasste Inhalte

3.1 „**Marktplatz-Inhalte**" sind Inhalte einer Kategorie, die der Marktplatz ausdrücklich zur Einreichung öffnet. Zum Wirksamkeitszeitpunkt dieser Fassung ist die einzige Kategorie **Experten-Konfigurationen** (SkyBlock-Einstellungen und Filterkonfigurationen nach den Expertenmarktplatz-Bedingungen). Coflnet kann weitere Kategorien öffnen; die Marktplatzinformation jeder Kategorie beschreibt die zulässigen Inhalte, technischen Anforderungen, Prüfkriterien und etwaige kategoriespezifische Bedingungen, und ein Creator reicht in einer neuen Kategorie erst nach einer weiteren ausdrücklichen, protokollierten Annahme dieser Kategorieinformation ein.

3.2 Marktplatz-Inhalte dürfen nicht enthalten: Zugangsdaten oder andere Geheimnisse; personenbezogene Daten Dritter, die für die offengelegte Funktion unnötig oder rechtswidrig sind; Schadsoftware oder absichtlich schädliche Anweisungen; Inhalte, die Immaterialgüter- oder sonstige Rechte Dritter verletzen; oder Inhalte, deren Vertrieb gegen die auf sie anwendbaren Regeln des Spielbetreibers verstoßen würde.

## 4. Lizenz, die Sie Coflnet einräumen

4.1 Für jeden angenommenen Marktplatz-Inhalt räumen Sie Coflnet das **nicht ausschließliche**, weltweite Recht ein, für die Dauer seiner Listung und die Laufzeit bereits an Empfänger erteilter Lizenzen: den Inhalt zu speichern, zu vervielfältigen und technisch anzupassen (Format, Paketierung, Auslieferungs- und Update-Mechanik—keine kreative Veränderung seiner Substanz); das Angebot mit Name, Beschreibung, Version, Preis des Inhalts und Ihrem öffentlichen Minecraft- oder Creator-Namen anzuzeigen; den Inhalt als eigenen Dienst Coflnets, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, unter der verwalteten Lizenz der Expertenmarktplatz-Bedingungen an Empfänger zu vertreiben; und den unterstützten Update-Pfad für bereitgestellte Versionen zu betreiben.

4.2 Die Lizenz ist der Sache nach nicht ausschließlich, nicht nur dem Namen nach: Es steht Ihnen frei, Ihre Inhalte anderswo zu nutzen, zu veröffentlichen und zu vertreiben, zu jedem Preis, und Coflnet verlangt keine Meistbegünstigung. Alle hier nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei Ihnen.

4.3 Coflnet ist **Verkäufer gegenüber dem Besteller und Lizenzgeber gegenüber dem Empfänger**; Sie sind gegenüber keinem von beiden Verkäufer. Coflnet wickelt Kauf, Umsatzsteuer der Kundentransaktion, Widerrufsrechte, gesetzliche Gewährleistung und Erstattungen des Kundenkaufs nach den Expertenmarktplatz- und Handels- und Programmbedingungen ab.

## 5. Ihre Zusicherungen

Für jeden eingereichten Inhalt sichern Sie zu: Er ist Ihr eigenes Werk oder Sie halten alle Rechte, die für die Lizenz nach Ziffer 4 erforderlich sind; seine beschriebene Nutzung verletzt keine Ihnen bekannten Rechte Dritter; Ihre Angebotsangaben sind zutreffend; und Sie nutzen den Marktplatz nicht, um Gegenleistungen zwischen Nutzern zu verschleiern, Eigengeschäfte zu tätigen oder über verbundene oder kontrollierte Konten Vergütungen zu erzeugen. Macht ein Dritter gegenüber Coflnet Rechte an Ihrem Inhalt geltend, kann Coflnet die Listung nach dem abgestuften Verfahren der Kernbedingungen aussetzen und informiert Sie; Ihre gesetzlichen Einwendungen und Coflnets gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

## 6. Vergütung

6.1 Ihre Lizenzvergütung beträgt **70% der Nettoeinnahmen** je abgeschlossenem entgeltlichem Erwerb, zuzüglich Umsatzsteuer, soweit Sie gesetzlich verpflichtet sind, sie Coflnet in Rechnung zu stellen, sofern nicht eine vor Veröffentlichung des betroffenen Inhalts geschlossene individuelle Programmvereinbarung eine andere Berechnung vorsieht. **Nettoeinnahmen** sind der Euro-Wert der für diesen Erwerb von Coflnet tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung ohne Umsatz- oder vergleichbare Transaktionssteuer und abzüglich nur der darauf entfallenden Erstattungen, Stornierungen und Rückbelastungen. Coflnet zieht gewöhnliche Kosten für Zahlungsabwicklung, Plattform, Hosting oder Marketing nicht ab. Die CoflCoin-Euro-Bewertungsregel wird Ihnen angezeigt, bevor der betroffene Inhalt zum entgeltlichen Erwerb veröffentlicht wird.

6.2 Eine Vergütung wird mit Abschluss des Erwerbs als vorgemerkt erfasst. Sie wird verfügbar, sobald Coflnet die Gegenleistung erhalten hat, eine anwendbare Widerrufsfrist ohne Widerruf abgelaufen und der Inhalt bereitgestellt ist. Eine Erstattung, Stornierung oder Rückbelastung vor Verfügbarkeit hebt den entsprechenden vorgemerkten Betrag auf; nach Verfügbarkeit wird sie als nachvollziehbare Korrektur erfasst und überschreibt den ursprünglichen Bucheintrag niemals stillschweigend. Verfügbare Vergütungen verfallen nicht.

6.3 **Abwicklung:** Ein verfügbares Vergütungsguthaben wird nach Ihrer Wahl abgewickelt durch: (a) Geldauszahlung—die für Ihr Land verfügbaren Auszahlungsarten und das tatsächliche externe Anbieterentgelt werden vor Bestätigung angezeigt; Sie tragen nur dieses tatsächliche Entgelt, und eine zumutbar verfügbare Auszahlungsart ohne externes Entgelt wird ohne Abzug angeboten; (b) Verrechnung mit dem Preis eines gesonderten Coflnet-Dienstes; oder (c) entgeltfreie Umwandlung in CoflCoins, gutgeschrieben als vom Kunden finanzierter, nicht verfallender Wert. Eine Geldauszahlung ist ab 50 EUR verfügbar, eine Verrechnung bleibt unterhalb dieser Schwelle möglich und die Umwandlung ist dort, wo sie für das Land angeboten wird, ab 20 EUR verfügbar. Die abzuwickelnden Beträge werden bei Beantragung geprüft. Anlage A enthält die länderspezifischen Regeln.

## 7. Steuern und Abrechnungen

7.1 Sie stimmen der **Abrechnung im Gutschriftverfahren** zu (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG): Coflnet erstellt die Vergütungsabrechnung oder Gutschrift für Ihre Lizenzvergütungen und weist darin gegebenenfalls Umsatzsteuer oder Reverse-Charge-Behandlung aus. Einer unzutreffenden Abrechnung widersprechen Sie unverzüglich; eine vereinbarte Korrektur wird in einer berichtigten Abrechnung dokumentiert.

7.2 Vergütungen sind Entgelt für die Überlassung von Rechten. Coflnet wendet die in Anlage A beschriebenen Steuerabzugs-, Umsatzsteuer- und Melderegeln an und zahlt erst nach Abschluss des Zahlungsempfänger-Onboardings nach den Ziffern 2 und A.1 aus. Für die Sie treffenden Registrierungen, Erklärungen und Steuern in Ihrem Land bleiben Sie verantwortlich.

## 8. Moderation, Delisting und Entfernung

Coflnet darf Marktplatz-Inhalte nach dem abgestuften, verhältnismäßigen Verfahren der Kernbedingungen prüfen, ablehnen, delisten oder aussetzen—auch wegen Rechtsbeschwerden, Sicherheitsproblemen, Qualitäts- oder Regelverstößen—und informiert Sie mit Gründen und einem Widerspruchsweg. Ein Delisting beendet neue Erwerbe; bereits an Empfänger erteilte Lizenzen und die Update-Pflicht für bereitgestellte Versionen richten sich nach den Expertenmarktplatz-Bedingungen.

## 9. Laufzeit und Beendigung

9.1 Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Sie können ihn jederzeit mit Wirkung für die Zukunft beenden, indem Sie Ihre Inhalte delisten und die Beendigung über Ihr Konto oder [support@coflnet.com](mailto:support@coflnet.com) erklären; Coflnet kann ihn mit angemessener Frist oder aus wichtigem Grund nach den Kernbedingungen beenden.

9.2 Die Beendigung beendet neue Einreichungen und neue Erwerbe. Unberührt bleiben: vor der Beendigung wirksam an Empfänger erteilte Lizenzen und der Update-Pfad für bereitgestellte Versionen nach den Expertenmarktplatz-Bedingungen; vorgemerkte Vergütungen, die weiterhin verfügbar werden und nach Ziffer 6 abgewickelt werden; und Unterlagen, die Coflnet gesetzlich aufbewahren muss. Die Ziffern 5, 7 und diese Ziffer gelten fort.

## 10. Änderungen, Recht und zwingende Rechte

Eine Änderung dieses Vertrags oder einer anderen verankerten Abhängigkeit erfordert eine neue Vereinbarungswurzel und ausdrückliche Annahme; Schweigen gilt niemals als Zustimmung. Es gelten die Rechtswahl- und Gerichtsstandsregeln der Kernbedingungen: Maßgeblich ist deutsches Recht; zwingende Schutzvorschriften am gewöhnlichen Aufenthalt eines Verbrauchers bleiben unberührt. Dieser Vertrag beschränkt keine Rechte, auf die nach dem für Sie geltenden Recht nicht verzichtet werden kann.

## Anlage A: Länderspezifische Auszahlungs- und Steuerregeln

*Diese Anlage beschreibt die Regeln, die Coflnet bei der Abwicklung von Lizenzvergütungen anwendet. Die Ziffern A.7 und A.8 bestimmen, welche davon auch für Empfehlungs-, Melde- und Datenbeitragsauszahlungen nach den Handels- und Programmbedingungen gelten. Sie fasst die Rechtslage zum Datum dieser Fassung zusammen, ist keine Steuerberatung für Sie, und gesetzliche Regeln gehen bei Änderungen vor.*

### A.1 Regeln für jedes Land

- **Identifizierung vor Abwicklung:** Das deutsche Steuerrecht (§ 160 AO) verlangt, dass Coflnet genau weiß, wer eine abziehbare Vergütung erhält. Geldauszahlung, Verrechnung oder Umwandlung erfolgt erst nach Abschluss des Zahlungsempfänger-Onboardings nach den Ziffern 2 und 7. Bis dahin bleibt eine anonyme oder pseudonyme Teilnahme möglich.
- **Sanktionsprüfung:** Vor der Abwicklung wird der Zahlungsempfänger gegen die anwendbaren EU- (und, soweit einschlägig, weitere) Sanktions- und Restriktionslisten geprüft; die Abwicklung wird verweigert oder ausgesetzt, solange ein Treffer ungeklärt ist oder sie rechtswidrig wäre.
- **Währung und Auszahlungsarten:** Vergütungen lauten auf **EUR** und werden in EUR gezahlt. Die verfügbaren Auszahlungsarten hängen von Ihrem Land ab und werden mit ihrem tatsächlichen externen Entgelt vor Ihrer Bestätigung angezeigt; eine Währungsumrechnung durch Ihre Bank oder Ihren Anbieter und deren Kosten liegen außerhalb des Einflusses von Coflnet.
- **Steuerabzug bei Lizenzvergütungen:** Lizenzvergütungen sind Entgelt für Rechteüberlassung. Bei Creatorn, die **nicht in Deutschland steueransässig** sind, muss Coflnet nach deutschem Recht (§ 50a EStG) Steuer einbehalten — derzeit 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 15,825%) —, **es sei denn, vor der Auszahlung greift eine gültige Freistellungs- oder Ermäßigungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)** nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Ihres Landes. Coflnet teilt Ihnen im Onboarding mit, ob für Ihr Land ein Bescheinigungsweg verfügbar ist, und zahlt nur bei vorliegender Bescheinigung ohne Abzug; einbehaltene Steuer wird abgeführt und Ihnen bescheinigt.
- **Umsatzsteuer:** Handeln Sie als Unternehmer, wird Ihre Lizenz an Coflnet grundsätzlich dort besteuert, wo Coflnet ansässig ist (Deutschland); die Vergütung eines ausländischen unternehmerischen Creators wird regelmäßig im Reverse-Charge-Verfahren mit Ihrer USt-/Steuernummer in der Abrechnung abgewickelt. Ein deutscher Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder eine Privatperson weist keine Umsatzsteuer aus.

### A.2 Deutschland

Kein § 50a-Abzug bei deutscher Steueransässigkeit; Sie erklären die Einkünfte selbst (Einkommen- oder Gewerbesteuer). Deutsche Unternehmer berechnen Umsatzsteuer auf die Vergütung, sofern nicht § 19 UStG gilt; die Gutschrift weist sie aus. Eine SEPA-Überweisung ist ohne externes Auszahlungsentgelt verfügbar.

### A.3 Andere EU-/EWR-Länder

Eine SEPA-Überweisung ist ohne externes Auszahlungsentgelt verfügbar. Der § 50a-Abzug gilt, sofern nicht vor der Zahlung eine BZSt-Freistellungsbescheinigung nach dem Abkommen Ihres Landes mit Deutschland (Lizenzgebühren typischerweise 0–5%) vorliegt; beantragen Sie sie frühzeitig — Bescheinigungen wirken nicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus zurück. Für unternehmerische Creator mit USt-ID gilt Reverse Charge.

### A.4 Vereinigtes Königreich

Eine SEPA-Überweisung ist in der Regel ohne externes Auszahlungsentgelt verfügbar. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Vereinigtes Königreich senkt den Quellensteuerabzug auf Lizenzgebühren auf 0%, aber nur über eine **vor** der Zahlung eingeholte BZSt-Freistellungsbescheinigung; ohne sie muss Coflnet 15,825% einbehalten und Sie müssen eine Erstattung beantragen. Britische Creator versteuern ihre Einkünfte selbst gegenüber HMRC.

### A.5 Vereinigte Staaten

Kein SEPA; die angezeigten Auszahlungsarten (zum Beispiel PayPal) tragen ihr tatsächliches externes Entgelt. Das Abkommen Deutschland–USA senkt den Quellensteuerabzug auf Lizenzgebühren über eine vor der Zahlung eingeholte BZSt-Freistellungsbescheinigung (üblicherweise gestützt auf eine IRS-Ansässigkeitsbescheinigung, Form 6166) auf 0%; ohne sie werden 15,825% einbehalten. Die Umwandlung in CoflCoins ist für die Vereinigten Staaten nicht verfügbar (A.7). Coflnet gibt als nicht-US-Zahler keine US-Informationsmeldung ab; US-Creator erklären die Einkünfte selbst.

### A.6 Brasilien und Türkei

Kein SEPA; die angezeigten Auszahlungsarten tragen ihr tatsächliches externes Entgelt. **Brasilien:** Zwischen Deutschland und Brasilien besteht derzeit **kein Doppelbesteuerungsabkommen**; der gesetzliche Abzug von 15,825% auf Lizenzvergütungen gilt daher in voller Höhe und kann nicht per Bescheinigung reduziert werden. Eine brasilianische Steuer auf den Zahlungsempfang ist Ihre Sache. **Türkei:** Das Abkommen Deutschland–Türkei begrenzt den Quellensteuerabzug auf Lizenzgebühren auf 10% — auch diese Ermäßigung erfordert eine BZSt-Bescheinigung vor der Zahlung, andernfalls werden 15,825% einbehalten und sind nur im amtlichen Verfahren erstattungsfähig. Türkische Devisen- und Steuerregeln zum Empfang von EUR-Zahlungen sind Ihre Sache. Die Umwandlung in CoflCoins ist für Brasilien und die Türkei nicht verfügbar (A.7).

### A.7 Verrechnung und Umwandlung

**Die Umwandlung in CoflCoins wird nur angeboten, wo Coflnet über die für die Ausgabe vorausbezahlten Guthabens erforderlichen Steuerregistrierungen verfügt—nach den zum Datum dieser Fassung bestehenden Registrierungen in den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich.** Von den Marktplatzländern kann die Umwandlung damit Creatorn in EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich angeboten werden; für Creator in den übrigen EWR-Ländern, den Vereinigten Staaten, Brasilien und der Türkei erfolgt die Abwicklung durch Geldauszahlung, und eine Verrechnung mit einem Coflnet-Dienst ist nur verfügbar, wo Coflnet den direkten Dienstverkauf für Ihr Land anbietet und die erforderlichen Steuerprüfungen erfolgreich sind. Die tatsächliche Verfügbarkeit wird vor dem Antrag angezeigt. Verrechnung und Umwandlung sind frei von Auszahlungsarten-Entgelten und ändern den steuerlichen Charakter der Vergütung nicht: Der abgewickelte Euro-Wert bleibt Vergütung, erscheint in der Gutschrift, und ein gesetzlich erforderlicher Steuerabzug wird auf ihn angewendet, bevor der Gutschrifts- oder Verrechnungswert berechnet wird.

### A.8 Empfehlungs-, Creator-Code-, Melde- und Datenbeitragsauszahlungen

Für auf Euro lautende Prämien nach den Handels- und Programmbedingungen gelten die Ziffern A.1 (Identifizierung, Sanktionen, Währung, Auszahlungsarten) und A.7 in gleicher Weise; die Umwandlung steht Prämienempfängern nur in den in A.7 genannten Ländern offen. Diese Prämien sind Vergütung für eine **Dienstleistung** (Werben, Bewerben von Käufen über einen Creator-Code, Melden, Beitragen), nicht für Rechteüberlassung; der oben beschriebene § 50a-Abzug gilt für sie daher regelmäßig **nicht**. Vergütet eine bestimmte Prämie ausnahmsweise Rechte oder Know-how, teilt Coflnet dies dem Empfänger vor der Bewilligung mit, und es gelten die Regeln für Lizenzvergütungen. Empfänger bleiben überall für ihre eigene Einkommensteuer verantwortlich; die Prämie eines unternehmerischen Empfängers wird gegebenenfalls mit Reverse-Charge-Umsatzsteuerbehandlung abgerechnet.
