---
draft: false
title: "CDM-Dienstbedingungen"
publishDate: "2026-08-08 10:00"
---

# CDM-Dienstbedingungen

**Fassung vom 8. August 2026.** Diese Bedingungen gelten nur als CDM-Knoten einer angenommenen unveränderlichen Vereinbarungswurzel. Die Wurzel verankert diese Fassung und die genauen Kernbedingungen. Unterzeichnete Bestellung, Leistungsbeschreibung, Auftragsverarbeitungsvertrag und weitere dort bezeichnete Anlagen bleiben gesonderte, versionsgebundene Kinder oder individuell vereinbarte Dokumente.

## CDM-1 — Geschäftsdienst und Vertretungsmacht

1. **CDM** ist Coflnets Plattform für Container- und Entsorgungslogistik und wird nur Unternehmern bei Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen angeboten. Wer für eine Organisation bestellt, bestätigt seine Vertretungsmacht.
2. CDM unterstützt betriebliche Abläufe; CDM führt nicht selbst Entsorgung, Transport, regulatorische Einstufung oder rechtliche Compliance durch. Für Logistikentscheidungen, Genehmigungen, Aufzeichnungen und Weisungen bleibt der Kunde verantwortlich, soweit eine Bestellung Coflnet nicht ausdrücklich eine Aufgabe zuweist.

## CDM-2 — Die Bestellung bestimmt den Leistungsumfang

1. Bestellung oder einbezogene Leistungsbeschreibung müssen aktivierten Bereich, Nutzer und Rollen, Standorte, Abläufe, Integrationen, Nutzungsgrenzen, Preis, Laufzeit, Support, Servicelevel, Sicherungs-/Speichereinstellungen, Exportformat und etwaige Implementierungsarbeiten bezeichnen. Diese Bedingungen versprechen keinen nicht angegebenen Umfang.
2. Eine individuell vereinbarte Bestellung geht einer Regelung nur vor, wenn sie die betroffene Bestimmung ausdrücklich bezeichnet. Der Auftragsverarbeitungsvertrag geht für Verarbeitungen nach dokumentierten Weisungen vor; seine Sicherheits- und Unterauftragsanlagen gehen für diesen Gegenstand vor. Im Übrigen gelten die Kernbedingungen.
3. Vertragsannahme und Produktivaktivierung sind getrennt. Coflnet kann die Verarbeitung betrieblicher personenbezogener Daten deaktiviert lassen, bis Bestellung, Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und anwendbare Unterauftragsinformationen vollständig sind.

## CDM-3 — Kundendaten und Weisungen

1. Der Kunde beherrscht Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und zulässige Nutzung der von ihm oder seinen Nutzern bereitgestellten Daten, darunter Adressen, Koordinaten, Aufträge, Fotos, elektronische Unterschriften, Unterzeichner-/Geräte-/Standortnachweise und Fahrer- oder Fahrzeugpositionen. Er muss Beschäftigten, Fahrern, Empfängern und anderen Betroffenen erforderliche Informationen erteilen und für jede Weisung eine Rechtsgrundlage haben.
2. Coflnet verarbeitet personenbezogene Kundendaten nur nach dokumentierten Weisungen und gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag. Für eigene Konto-, Abrechnungs-, Sicherheits- und Compliance-Daten ist Coflnet nach der Datenschutzerklärung eigenständig verantwortlich.
3. Der Kunde muss Rollen und Integrationen nach dem Grundsatz geringster Rechte konfigurieren, Administratorzugänge schützen, ehemalige Nutzer unverzüglich entfernen und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Daten zu Straftaten hochladen, sofern Bestellung und Auftragsverarbeitungsvertrag dies nicht ausdrücklich unterstützen.

## CDM-4 — Integrationen und betriebliche Ausgaben

1. Eine Integration wird nur aktiviert, wenn Bestellung oder Bereich sie bezeichnet. Der Kunde autorisiert von ihm konfigurierte Übermittlungen—etwa Start- und Zielkoordinaten an einen Routenanbieter—und bleibt für verbundenes Konto und Drittbedingungen verantwortlich.
2. Routen, Ankunftsschätzungen, Unterschriften, Fotos, Status und automatisierte Vorschläge sind betriebliche Hilfen. Der Kunde muss sie prüfen, wenn Sicherheit, Rechtspflichten, Abrechnung oder Rechte eines anderen vom Ergebnis abhängen.
3. Coflnet wird vertrauliche Logistikdaten des Kunden nicht wesentlich zum Training eines allgemeinen Modells nutzen, sofern eine gesonderte Vereinbarung Daten und Zweck nicht ausdrücklich bezeichnet.

## CDM-5 — Verfügbarkeit, Änderungen und Sicherheit

1. Verfügbarkeit, Wartung, Support, Wiederherstellungsziele und Servicegutschriften bestehen nur im Umfang der anwendbaren Servicelevel-Anlage. Gesetzliche Rechte und ausdrücklich vereinbarte Abhilfen bleiben unberührt.
2. Jede Partei wendet die ihr in Bestellung und Auftragsverarbeitungsvertrag zugewiesenen Sicherheitsmaßnahmen an. Der Kunde muss kompromittierte Zugangsdaten und den Bereich betreffende Sicherheitsvorfälle unverzüglich melden.
3. Coflnet darf CDM im Rahmen von Kernbedingungen, Bestellung und zwingendem Recht ändern. Eine neue Dokument- oder Abhängigkeitsfassung ändert die angenommene Wurzel nicht automatisch.

## CDM-6 — Beendigung, Wechsel und Export

1. Laufzeit, ordentliche Kündigung und etwaige Mindestbindung richten sich nach der Bestellung. Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
2. Auf Anfrage und nach Maßgabe der Bestellung stellt Coflnet den vereinbarten Export und angemessene Wechselunterstützung bereit. Soweit die Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) auf CDM als Datenverarbeitungsdienst anwendbar ist, bestimmt die einbezogene Art.-25-Wechselanlage Wechsel, Ankündigung, Übergang, Export, Entgelte und Kontinuität; dieser Satz ersetzt die erforderliche Anlage nicht.
3. Nach dem vereinbarten Abrufzeitraum löscht oder gibt Coflnet Kundendaten nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag zurück; gesetzlich aufzubewahrende Daten sind ausgenommen.

## CDM-7 — Gewährleistung, Haftung und Gerichtsstand

1. Gewährleistung und Haftung richten sich nach den Kernbedingungen und einer ausdrücklich vereinbarten Servicelevel-Abhilfe. Gesetzlich nicht beschränkbare Haftung bleibt unberührt.
2. Nach den Kernbedingungen gilt deutsches Recht. Die ausschließliche Gerichtsstandsregel gilt nur, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; sie macht eine andere Organisation weder zum Unternehmer noch beseitigt sie einen zwingenden Gerichtsstand.
